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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 7/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 91 a Abs. 1 | |
ZPO § 91 a Abs. 2 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 307 | |
BGB § 1603 Abs. 2 | |
GKG § 17 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 7/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - vom 30. Oktober 2002 durch
den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 28. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beschwerdewert übersteigt 300 € nicht.
Gründe:
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach den hierfür maßgeblichen Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist zu berücksichtigen, dass die Klage überwiegenden Erfolg hatte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Beklagte den Klageantrag nachfolgend überwiegend anerkannt hat und zudem sich der Klageantrag daraus rechtfertigt, dass mit der Abänderungsklage der Mindestunterhaltsanspruch geltend gemacht wird, zu dessen Leistung sich der Beklagte mangels näheren Vorbringens als grundsätzlich leistungsfähig auf Grund der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB behandeln lassen muss (im Einzelnen dazu Brandenburgisches OLG, NJWE-FER 2001, 70 ff).
Erfolgsaussicht für die Klage bestand dagegen nicht, soweit es die Abänderung für den Monat Juli 2001 betrifft. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. Mai 2002, dort Seite 2 unten (Bl. 65 d. A.), verwiesen. Soweit das klagende Kind also für Juli 2001 einen um 262 DM erhöhten Unterhaltsanspruch begehrt hat (487 DM abzüglich der bereits titulierten 225 DM), wäre die Klage ohne Erfolg geblieben. Das entsprechende Obsiegen des Beklagten macht jedoch nur rund 7 % der gesamten Klageforderung aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Jahresbetrag des zuvor errechneten Differenzbetrages von 262 DM (vgl. § 17 Abs. 1 GKG) auch die Rückstände für die Monate Juli 2001 und August 2001 mit jeweils 262 DM zu berücksichtigen sind, vgl. § 17 Abs. 4 GKG, der Monat der Anhängigkeit (August 2001) zahlt dabei als Rückstand mit. Zu Grunde zu legen sind daher insgesamt 14 Monate zu jeweils 262 DM = 3.668 DM Bezogen auf die 262 DM für Juli 2001 ergeben sich daher lediglich 7 %, weshalb gemäß § 92 Abs. 2 ZPO das Obsiegen des Beklagten so gering wäre, dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Rechtsstreites insgesamt ihm aufzuerlegen.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte kein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO erklärt hat. Soweit dies seine unter dem 9. November 2001 abgegebene Erklärung (Bl. 39 d. A.) betrifft, ist schon fraglich, ob die darin enthaltene Bereiterklärung des Beklagten tatsächlich ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO darstellt. Jedenfalls wäre dies aber nicht sofortig im Sinne des § 93 ZPO, da der Beklagte zunächst die Abweisung der Klage beantragt hat, jedenfalls soweit die Klage ab September 2001 über einen monatlichen Abänderungsbetrag von 60 DM (285 DM abzüglich 225 DM) hinausgegangen ist. Aber auch soweit der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 14. September 2001 (Bl. 15 d. A.) ein Teilanerkenntnis in Höhe von 60 DM monatlich abgegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Zwar stellt dies ein sofortiges Anerkenntnis dar, da der Beklagte innerhalb des Prozesses von Anfang an diesen Betrag anerkannt hat. Jedoch hat er durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, obgleich er vorprozessual nicht zur Zahlung des erhöhten Unterhaltsbetrages aufgefordert worden ist. Nach herrschender Meinung gibt der Unterhaltsschuldner Anlass zur Erhebung der vollen Unterhaltsklage auch dann, wenn er den vollständig geschuldeten Unterhalt unzulässigerweise nur teilweise anbietet (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1131, OLG Nürnberg, NJW-RR2001, 1377, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 93, Rn. 62). Erst recht muss dies dann in Fällen gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen bereits titulierten Unterhalt nicht leistet und der Unterhaltsberechtigte zu Recht einen erhöhten, also über den bereits titulierten Unterhaltsanspruch hinausgehenden, Unterhalt fordert. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes hat der Beklagte jedenfalls bis Februar 2003 keine Unterhaltsleistungen, insbesondere auch nicht die bereits vor Einleitung des hiesigen Abänderungsverfahrens titulierten 225 DM, erbracht. Insoweit erscheint es aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht geboten, vor Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens den Unterhaltsschuldner zur Zahlung noch weiteren Unterhaltes aufzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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